BVfK-Wochenendticker 17. Dezember 2016

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Lügner an den Pranger! Auch Facebook geht gegen Fake-News vor.

 

Toleranz bei marktschädigendem Verhalten geht immer zu Lasten seriöser Anbieter.

 

Jedes mit Lockvogelmethoden verkaufte Auto fehlt am Ende in der Bilanz eines seriösen Händlers. 

 

Neuer Koopertationspartner: Pfandhaus Wittlich

 

Hyundai Update: Unfriedenstifter

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit Kältemittel R134a.

 

Einladung BVfK-Mitgliederversammlung 13.05.2017

 

Zum Schluß: Albert Einstein!

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

beim Rückblick auf die politische und gesellschaftliche Entwicklung weltweit, könnte man gerade bei der Betrachtung des Jahres 2016 in Depressionen verfallen.

Die Briten treffen eine schicksalsträchtige Entscheidung, unter der sie bereits heute leiden und die ihnen nach Meinung der meisten Fachleute zukünftig große Nachteile bringen wird.

Die Amerikaner wählen einen Präsidenten, dessen Wahlerfolg maßgeblich auf skandalösen Lügengeschichten und die fatale Wirkung durch die Verbreitung in sozialen Netzwerken beruht.

Einzig der BVfK scheint einem solchen Shitstorm wie ein Fels in der Brandung standgehalten zu haben. Wir danken den Mitgliedern nochmals für Ihre Treue und Loyalität.

Doch das ist nicht der einzige Grund, weiterhin dem Optimismus zu frönen, sondern auch die Tatsache, dass sich Facebook nun aufmacht, Maßnahmen gegen Fake-News zu ergreifen.

Damit dürfte das grundsätzliche Bemühen Ihres BVfK für korrektes Geschäftsgebaren, wozu auch richtige Angaben in der Werbung zählen, Rückenwind erhalten.

Denn so einfach ist das alles nicht: Je lauter die Marktschreier, desto fauler ist oft ihr Obst und Gemüse, welches Sie geschickt beimischen, wenn sie des Kunden Tüte aus verschiedenen Kisten befüllen.

Das alles ist also so alt wie die Menschheit und die Marketenderei. Der Unterschied: Im digitalen Zeitalter kann man eine Turbowirkung erzeugen, die sich vergleichen lässt mit dem Unterschied zwischen der Flamme einer Kerze und der Feuersbrunst von Waldbränden.

Einen solchen Brand löscht nicht mehr ein einzelner Feuerwehrmann, insbesondere, wenn er Mühe hat, die Bevölkerung (hier Autohändler) von den Gefahren der Unachtsamkeit (hier Großzügigkeit beim Tolerieren von Lockvogel angeboten) zu überzeugen.

"Schönreden ist arglistige Täuschung" schrieb mir in den 1990er Jahren ein Richter ins Urteil, welches ich bis heute nicht akzeptiert habe, denn ich bin schon der Meinung, dass man seine Ware anpreisen darf, ohne sofort zum Betrüger zu werden.

Ein damaliger Kollege verkaufte fast jedes Auto mit der beiläufigen Bemerkungen: „Den hatte ich eigentlich für meine Frau vorgesehen ...!“ Wer kennt sie nicht, solche Sprüche. Nun ja, die Kunden schlugen dann regelmäßig zu, da sie davon ausgingen, dass der Autohändler seine Frau liebte und nicht mittels eines Autos mit Bremsdefekt loswerden wollte.

Kommen wir zurück zur Branchendiskussion über die Zulässigkeit bzw. Tolerierbarkeit unlauterer Angebote.

Im Grund genommen lassen rechtliche Vorgaben und Auslegungen der Paragrafen durch Kommentare und Gerichte kaum Spielraum nach unten zu: Wer Kunden mit falschen Angaben anlockt und täuscht, muss angesprochen, ggf. angegriffen und notfalls auch sanktioniert werden. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klageverfahren sind natürlich immer Ultima Ratio, insbesondere wenn eher ein Versehen, als notorischer Vorsatz zu vermuten ist.

Es gilt jedoch der Grundsatz: Entweder alle, oder keiner! Toleranz bei marktschädigendem Verhalten geht immer zu Lasten seriöser Anbieter. Jedes mit Lockvogelmethoden verkaufte Auto fehlt am Ende in der Bilanz eines seriösen Händlers. Der Unterschied zum Diebstahl besteht nur darin, dass er diesen Verlust nicht spürt, da sein potentieller Kunde vor Erreichung seines Verkaufsraums nach links zum unfair operierenden Wettbewerber abgebogen ist.

Vielleicht ist diese "Unsichtbarkeit" des Verlustes der Grund dafür, dass bisweilen auch seriöse Händler für mehr Toleranz eintreten. Oder liegt die vielleicht daran, dass sie gar nicht so korrekt arbeiten, wie sie es sich auf ihre Fahnen geschrieben haben?

Sie sehen, verehrte BVfK-Mitglieder, dass sich das Gute in digitalen Zeiten nicht immer leicht durchsetzen lässt. Daher sind wir besonders stolz, dass der BVfK bei der Schadensbekämpfung durch Lügengeschichten erfolgreicher ist, als die großen Nationen, bei denen die Verführung mit unlauteren Methoden funktioniert hat.

Es bleibt also dabei:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an vorstand@bvfk.de

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Bild links: Wilfried Vasen, Thomas und Christoh Wittlich, Ansgar Klein nach Abschluß des Kooperationsvertrages am 13.12.2016

Neuer Koopertationspartner: Pfandhaus Wittlich

Was haben das älteste und das zweitälteste Gewerbe der Welt gemeinsam? Man könnte auf Anhieb meinen, es sei wohl die gleiche Kundschaft, wo Lust und Kontostand nicht immer im richtigen Verhältnis stehen, die schnell auch mal den unkomplizierten Weg zum Pfandleiher geht. Doch davon ist die Wirklichkeit nach Aussage der Brüder Wittlich weit entfernt, die u.a. alles schnell und unkompliziert beleihen, was Räder hat und/oder schwimmt.

Zu ihren Kunden zählen nämlich gestandene Bauunternehmer mit Teilen des vorübergehend ungenutzen Maschinenparks, wenn die öffentliche Hand mal wieder mit der pünktlichen Bezahlung auf sich warten lässt ebenso, wie der Biker, der im Winter seinen Zweirad schont und dem das Finanzamt die Liquidität für üppige Weihnachtsgeschenke genommen hat. 

Aber auch Kfz-Händler drückt schon mal der Schuh, wenn es einfach nicht der richtige Zeitpunkt für den richtigen Kunden ist oder umgekehrt.

Dann treten die Wittlichs auf den Plan und organisieren diskret, professionell und unkompliziert alles Erforderliche. Sie legen Wert auf faires Miteinander und so werden auch in schwierigen Situationen nach kostenschonenden Lösungen gesucht. Wer sich jetzt fragt, wie ein Auto verkauft werden soll, das wegen der Beleihung nicht mehr auf dem eigenen Hof steht, auch dem wird geholfen: Kaufinteressenten können das Fahrzeug auch bei Wittlichs besichtigen.

Für BVfK-Mitglieder gibt es darüber hinaus Sonderkonditionen: Der Hohl- und Bringservice ist kostenlos und es müssen keine Standgebühren bezahlt werden.

Interessant auch als Zukaufquelle: Das „Auktionshaus Wittlich“ bietet regelmäßig nicht mehr ausgelöste "Pfänder" zur Versteigerung an.

www.wittlich-gruppe.com

 

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Hyundai Update: Unfriedenstifter

Da verbreitet ein meist unglücklich agierender Vereinsvorsitzender die Falschmeldung:

„...Für uns nicht nachzuvollziehen ist die öffentliche Beschuldigung von Hyundai der Beihilfe zum Rechtsbruch durch einen Verband, dessen führende Funktionäre selbst aktiv Teil der Affäre sind...“

Eigentlich sollte jeder wissen: Das ist kompletter Unsinn. Weder hat der BVfK jemals einen solchen Vorwurf gegenüber Hyundai erhoben, noch ist ein „führender Funktionär“, nicht einmal ein Gremienvertreter „aktiv Teil der Affäre“.

Wie zu erwarten war, kam man beim BfI der Aufforderung, dies zu korrigieren, nicht nach.

Unqualifiziert sind im Übrigen die mit dieser Rundmail an ca. 800 Kfz-Händler verbundenen Ratschläge zum Umgang mit den vom BVfK mitentwickelten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber Hyundai. Darüber hinaus werden von unterschiedlichen Stellen Behauptungen verbreitet, man verpflichtet sich mit Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung, in Zukunft überhaupt keine Hyundai-Neuwagen mehr zu verkaufen.

Man muss eigentlich nur genau lesen können, um zu erkennen, dass das Unsinn ist. Wir können an dieser Stelle nicht jedem die Strategie des BVfK in dieser Angelegenheit erklären, stehen jedoch den Hyundai-Betroffenen nach wie vor gerne mit Rat und Tat zur Seite und können versichern, dass auch hier mal wieder nichts von solchen Behauptungen übrig bleibt. Richtig ist, dass der BVfK an Ergebnissen mitgewirkt hat, bei denen mehr als 90 % des denkbaren Schadens vermieden wurden.

Um die Dimension zu verdeutlichen: wenn jemand mit nur 10 Fahrzeugen gehandelt hat, die von Hyundai angegriffen werden, kann dies im ungünstigsten Fall zu einem Schaden in Höhe des Gegenwertes das jeweilige Fahrzeugs führen. Nicht einmal, sondern multipliziert mit der Anzahl der Fahrzeuge!

Insgesamt können wir behaupten, dass inzwischen Ruhe an der Hyundai-Front eingekehrt ist.

Diese Ruhe ist allerdings auch bei den Absatzzahlen von Hyundai festzustellen. Ob der Hersteller, der nach BVfK Auffassung sein überproportionales Wachstum der letzten Jahre der bewussten Nutzung paralleler Vertriebssysteme zu verdanken hat, geglaubt hat, dass seine Bereinigungsmaßnahmen ohne drastische Umsatzrückgänge funktionieren würde, bleibt eines der vielen Rätsel, welches dieser Fall aufwirft.

Hyundai-Betroffene können sich an die BVfK-Rechtsabteilung wenden.

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Bild links: Höchste Qualität aus erster Hand. Die BVfK-Juristen mit den Autorechtspäpsten. Dr. Kurt Reinking; Anna Orlowski; Dr. Christoph Eggert; Moritz Groß; Stefan Obert (v.r.n.l.)

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

R134a: Einen kühlen Kopf bewahren!

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit Kältemittel R134a.

Kraftfahrtbundesamt (KBA) erteilt grundsätzlich Ausnahmegenehmigungen für EG typengenehmigte Fahrzeuge

Aufgrund unserer Eilmeldung „Keine Neuwagenzulassung von Fahrzeugen mit Kältemittel R134a ab Januar 2017“ erreichten uns viele Anfragen von verzweifelten Händlern.

Hintergrund der BVfK-Eilmeldung ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen - 2006/40/EG. Danach dürfen Fahrzeuge mit einem GWP-Wert über 150 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 nicht mehr zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere das in Kraftfahrzeugen verwendete Kältemittel R 134a, das einen GWP-Wert über 150 aufweist.

Demzufolge sind die jeweiligen Bundesländer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgefordert worden, die Einhaltung der Richtlinie 2006/40/EG auch über den 1. Januar 2017 hinaus sicherzustellen. Dies bedeutet, dass die zuständigen Zulassungsbehörden die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit dem Kältemittel R 134a, für die keine Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge erwirkt worden sind, verweigern müssen.

In diesem Zusammenhang haben wir uns an das Kraftfahrtbundesamt gewandt. Aufgrund eines Freitag geführten Telefonats mit dem dort zuständigen Sachbearbeiter bleibt die von den Händlern befürchtete „Eiszeit“ aller Voraussicht nach aus. Denn nach Aussage des Kraftfahrtbundesamtes  läuft die Frist für die Ausnahmegenehmigung bis Ende Dezember 2017. Des Weiteren teilte uns der zuständige Sachbearbeiter mit, dass jeder Händler grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erhält, vorausgesetzt eine solche wird beantragt. Anbei der entsprechende Link:

http://www.kba.de/SiteGlobals/Forms/AntragAusnahmegenehmigung/AAG_Integrator.html?nn=669704

Die Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Nachfolgend ein Auszug vom Kraftfahrtbundesamt über die vom Antragsteller aufzuwenden Gebühren:

Ich nehme zur Kenntnis, dass mit Absenden dieses Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein Gebührenanspruch des KBA gemäß Gebührennummer 152 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Höhe von 234,- EURO entsteht. Wenn gleichzeitig Ausnahmen für weitere Fahrzeuge beantragt werden (Antragstellung am selben Tag), so wird für bis zu insgesamt 10 Fahrzeuge keine weitere Gebühr berechnet. Ab dem 11. Fahrzeug wird pro Antrag eine weitere Gebühr in Höhe von 23,40 EURO berechnet. Zuzüglich fallen Kosten für Nachnahmesendung gem. der Preisliste der Post an“.

Allerdings gibt es für die Ausnahmegenehmigungen eine sog. Mengenbeschränkung von 800 Fahrzeugen. Ganz nach dem Motto „wer zuerst kommt mahlt zuerst“ werden keine Ausnahmegenehmigungen vom KBA mehr erteilt, wenn das genannte Kontingent ausgeschöpft ist. In diesem Zusammenhang teilte uns der zuständige Ansprechpartner des KBA aber mit, dass Mengenkontingente in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit nie ausgeschöpft worden sind. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, sollte sich frühzeitig um eine Ausnahmegenehmigung bemühen.

Der zuständige Sachbearbeiter des KBA hat uns in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung nur für die Fahrzeuge möglich ist, die über eine EG-Typengenehmigung und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen. Damit kann eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge außerhalb der EU, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, nach Aussage des KBA nicht erteilt werden. Die einzige Möglichkeit in diesem Fall wäre der Versuch, eine Einzelbetriebserlaubnis zu erlangen. Die Einzelbetriebserlaubnis (EBE) ist eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Die EBE ist gemäß § 21 StVZO für die Zulassung von Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland u.a. für Fahrzeuge nötig, die aus dem Ausland ohne EG-Typgenehmigung importiert worden sind. Wenn das dann vorzunehmende Gutachten positiv ausfällt, erteilt anschließend die Zulassungsstelle eine Einzelbetriebserlaubnis durch die Ausstellung des Fahrzeugscheins.

BVfK Anmerkung:

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die mitgeteilten Informationen aufgrund eines Telefonates mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Kraftfahrtbundesamtes erfolgt sind. Von daher können wir keine Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit der o.g. Mitteilung übernehmen.

MG

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht


Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

   https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/

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BVfK-Mitgliederversammlung 2017

Da bei der Mitgliederversammlung vom 19.11.2016 nicht die zur Beschlußfassung erforderliche Mindesanzahl (10%) der Mitglieder anwesend war*, laden wir hiermit vorsorglich gemäß Satzung alle BVfK-Mitglieder zur nächsten Mitgliederversammlung am 13. Mai 2017 um 15:00 Uhr in die Bundesgeschäftsstelle des BVfK in Bonn, Reuterstraße 241 ein. Es gilt die selbe Tagesordnung wie bei der Mitgliederversammlung am 19. November 2016. Diese ist dem Protokoll dieser Mitgliederversammlung zu entnehmen.

Ansgar Klein, geschäftsführender Vorstand

*Die Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung vom 19.11.2016 versteht der Vorstand als Empfehlung für seine zukünftige Arbeit, insbesondere da sie auch dem allgemein wahrgenommenen Stimmungsbild entsprechen.

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Zum Schluss:

Man sollte nicht versuchen, jeden zu verstehen. Viele sind vernünftigen Argumenten kaum zugänglich, beschäftigen am Ende unnötiger Weise die Gerichte und füllen die Kassen der Anwälte. Dazu passt vielleicht die Erkenntnis von Albert Einstein:

„Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten!"

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